Satzung

S A T Z U N G
der
Vereinigung Krefelder Sternfreunde e.V.

– So beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.03.2018 –

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen „Vereinigung Krefelder Sternfreunde e.V.“ (VKS).
2) Sitz der Vereinigung ist Krefeld.
3) Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter der Nr. 1508 eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele der Vereinigung
1) Die Vereinigung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; insbesondere durch Pflege und Verbreitung der volkstümlichen Astronomie im weitesten Sinne.
Dazu gehören:
a) die Verbreitung des astronomischen Wissens,
b) die Schaffung eines Kontaktes zu den Krefelder Schulen zum Zwecke der
Förderung des astronomischen Wissens,
c) die Verbesserung des Instrumentariums der Amateurastronomen,
d) die Betreuung der Amateurastronomen,
e) die Schaffung eines Kontaktes zu anderen amateurastronomischen
Vereinen,
f) die Schaffung einer vereinseigenen Beobachtungsstation zum Zwecke
öffentlicher Sternführungen,
g) der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Vereinigung stellt kein Geschäftsunternehmen dar.
3) Die zufließenden Mittel müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Aufgaben und Ziele der Vereinigung verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den Wert gegebener Sachanlagen zurück. Mitgliederbeiträge, Verwaltungsgebühren und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

§3 Mitgliedschaft
1) Die Vereinigung hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Sowohl ordentliche als auch Ehrenmitglieder können sein:
a) Einzelpersonen
b) Gemeinschaften
3) Die Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
4) a) Die Anmeldung zu ordentlicher Mitgliedschaft erfolgt schriftlich, verbunden
mit der Einzahlung des fälligen Beitrages.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt,
so kann der Betroffene binnen 2 Wochen seit Erhalt der Ablehnung schriftlich
die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist auf
der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
6) a) Der Austritt kann jeweils schriftlich, mit Kündigungsfrist von einem Vierteljahr, nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
b) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn er der
Satzung zuwider handelt oder die Vereinigung schädigt. Gegen den
Ausschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen seit Erhalt des
Ausschlussbescheides schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
c) Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied trotz zweifacher
Mahnung länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand
bleibt. Die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen.

§4 Beiträge
1) a) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
b) Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
c) Die Höhe des Beitrages für ordentliche und korporative Mitglieder wird vom
Vorstand von Fall zu Fall festgesetzt im Rahmen von Richtlinien, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
2) a) Der Beitrag ist jährlich im Voraus, im 1. Quartal fällig.
b) Der Beitrag kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gestundet,
ermäßigt oder erlassen werden.

§5 Leistungen an Mitgliedern
1) Die Mitglieder sind berechtigt zur kostenfreien Benutzung der vereinseigenen Instrumente, Bücher, Atlanten, Videos und Dias, nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Benutzerregelung.
2) Die Mitglieder sind zum kostenlosen Besuch der vom Verein veranstalteten
Sternführungen, Vorträge und Diskussionsabende berechtigt.

§6 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und Geschäftsführer
c) dem Kassenwart
Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten Stellvertreter benennen, die nicht dem
Vorstand angehören und insofern an der Beschlussfassung des Vorstandes nicht teilhaben können. Ebenso kann er für Aufgaben und Ämter einzelne Mitglieder benennen.
2) a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt
werden.
b) Wahlen werden zeitlich um ein Jahr versetzt durchgeführt. Im 1. Jahr der 1.
Vorsitzende, im 2. Jahr der 2. Vorsitzende und Geschäftsführer, und im 3.
Jahr der Kassenwart.
c) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
3) a) Der Geschäftsführer erledigt die Aufgaben des Schriftführers.
b) Zur Prüfung des Kassenwesens werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Jährlich wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
c) Der Sprecher der Kassenprüfer beantragt die Entlastung des Vorstandes.
4) Die Vereinigung wird im Innenverhältnis, gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Aufstellung und Durchführung eines Arbeits- und Wirtschaftsplanes.
b) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
c) die Einberufung der Mitgliederversammlungen.
6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 6a
1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat. Der Beirat besteht aus fünf
verdienstvollen, langjährigen und aktiven Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2) Die Aufgabe des Beirates ist, den Vorstand zu unterstützen, Meinungen und Vorschläge der Mitglieder zu bündeln und dem Vorstand anzutragen. Bei Ausfall eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder können einzelne Beiratsmitglieder ufgaben des Vorstandes temporär bis zur satzungsgemäßen Neuwahl
übernehmen.
3) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Der Beirat wählt einen Sprecher, der die mehrheitliche Meinung des Beirates gegenüber dem Vorstand vertritt.
4) Der Vorstand kann bei wichtigen Entscheidungen den Beirat hören. Er nimmt Anregungen des Beirates zur Kenntnis und beschließt nach § 6, 6) selbst mit einfacher Mehrheit.

§7 Die Mitgliederversammlung
1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
2) Alljährlich findet in den ersten drei Monaten des Jahres eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Sie hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand ernennt einen Protokollführer.
b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes, der durch den
Vorstand und den Kassenprüfern zu geben ist.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
e) Festsetzung der Beitragshöhe.
f) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Arbeits- und Wirtschaftsplanes.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
h) Behandlung von Anträgen.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein
besonderer Anlass dies erfordert oder wenn dies von mehr als einem Viertel der Mitglieder gewünscht wird.
4) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
5) a) Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.
b) Anträge, die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung führen sowie Anträge im Sinne von § 8 müssen in jedem Fall aus der Tageordnung
ersichtlich sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zu den
Punkten beschlussfähig, die bei der Einladung mitgeteilt wurden.
6) a) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Einzel- und korporative Mitglied eine Stimme. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
b) Stimmvertretungen sind unzulässig.
7) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 25 % der Mitglieder anwesend sind.
8) Bei Wahlen und Abstimmungen wird in der Mitgliederversammlung mit  einfacher Mehrheit entschieden, mit Ausnahme der in § 8 vorgesehenen Fälle.
9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterschreiben. Einsprüche gegen das Protokoll sind wie Anträge schriftlich einzureichen und werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Das Protokoll wird jedem Mitglied ausgehändigt.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1) Sollen Vorstandswahlen, Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins auf der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen, so muss dies aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
2) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen in der Abstimmung einer Dreiviertelmehrheit.
3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, möglichst solchen, die dem Zwecke der Vereinigung nahe kommen, zu verwenden hat.
4) Beschlüsse und Satzungsänderungen über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des
Finanzamtes.

– so beschlossen auf der Hauptversammlung am 09.03.2018 –